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# § 1.09 RheinSchPV 1994 — Besetzung des Ruders

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.

- 2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.

- 3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.

- 4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.

- 5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person, die das für die zu befahrende Strecke erforderliche Patent nach der Rheinpatentverordnung und das Radarpatent besitzt, besetzt sein. Eine zweite Person, die ebenfalls das für die zu befahrende Strecke erforderliche Patent nach der Rheinpatentverordnung und das Radarpatent besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.

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Zitiervorschlag: § 1.09 RheinSchPV 1994

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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