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# § 7 RheinLotsO

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Lotsengehilfe hat den Nachweis der Ausbildung durch ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Fahrtenheft nach dem Muster des Anhangs A zu erbringen. In dem Fahrtenheft hat der ausbildende Lotse den Beginn und das Ende der Ausbildungszeit sowie die in seiner Gegenwart ausgeführten Fahrten zu bescheinigen. Die Eintragungen über die Fahrten müssen jeweils nach ihrer Beendigung vorgenommen werden.

- 2. Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenheft während der Ausbildung bei sich zu führen und den zuständigen Beamten sowie dem jeweiligen Schiffsführer auf Verlangen vorzuzeigen.

- 3. Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenheft während der Ausbildung vierteljährlich der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 7 RheinLotsO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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