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# § 4 RheinLotsO

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Der Bewerber hat einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen unter Bezeichnung der Strecke, für die er das Patent erwerben will, an die zuständige Behörde zu richten. Er hat hierbei vorzulegen

- a) das Rheinschifferpatent für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke,

- b) die Erklärung des Lehrlotsen, daß er bereit ist, die Ausbildung zu übernehmen,

- c) ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) oder einen Strafregisterauszug,

- d) einen Nachweis über seine körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen; das Nähere bestimmt die zuständige Behörde.

2. Der Bewerber soll bei Beginn seiner Ausbildung das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben.

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Zitiervorschlag: § 4 RheinLotsO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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