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§ 2 RheinLotsO

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:

a)
für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
b)
für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.

2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.