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# § 18 RheinLotsO

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die beteiligten Staaten bestimmen, welche Behörden im Sinne dieser Verordnung zuständig sind, und haben diese öffentlich bekanntzumachen. Jede zuständige Behörde ist befugt, für die in § 2 genannten Strecken Lotsenpatente zu erteilen. 2. Lehnt die zuständige Behörde die Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen (§ 4), die Zulassung zur Lotsenprüfung (§ 8) oder die Erteilung eines Lotsenpatents (§ 11) ab, so hat sie dies allen in Nummer 1 genannten Behörden mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 18 RheinLotsO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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