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# § 17 RheinLotsO

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Lotsenpatent kann für dauernd oder auf Zeit entzogen werden. Im Falle zeitweiligen Entzugs kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Lotse vor Rückgabe des Patents durch Fahrten in Begleitung eines anderen Lotsen die erforderliche Kenntnis der Rheinstrecke wieder erwirbt. Die Rückgabe des Patents an den Lotsen ist unzulässig, solange ihm das Rheinschifferpatent entzogen ist.

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Zitiervorschlag: § 17 RheinLotsO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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