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# § 14 RheinLotsO

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Der Lotse ist Berater des Schiffsführers; er hat diesen bei der Führung des Fahrzeugs zu unterstützen, ihn auf alle Besonderheiten der zu durchfahrenden Strecke aufmerksam zu machen und ihm die etwa zu treffenden Maßnahmen zu empfehlen. 2. Der Lotse hat sich alsbald nach dem Anbordkommen über den Tiefgang des Fahrzeugs und seine Fahreigenschaften zu unterrichten. 3. Der Lotse hat auf ausdrückliches Verlangen des Schiffsführers den Befehl über die Mannschaft und das Steuerruder zu übernehmen. Als ausdrückliches Verlangen gilt auch die Mitteilung des Schiffsführers, daß er für die zu befahrende Strecke kein Schifferpatent besitzt. Der Lotse wird in diesen Fällen zum verantwortlichen Schiffsführer im Sinne des § 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung. Ist der Lotse nicht Inhaber des Rheinschifferpatents für die Führung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, so hat er die Übernahme der Führung eines solchen Fahrzeugs abzulehnen. 4.

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Zitiervorschlag: § 14 RheinLotsO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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