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# § 11 RheinLotsO

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sie nach Verlängerung der Ausbildung um mindestens sechs Monate einmal wiederholen. Die zuständige Behörde bestimmt in diesem Falle Zahl und Art der auszuführenden Fahrten im Rahmen des § 5. 2. Besteht der Bewerber die Prüfung auch zum zweiten Male nicht, so kann er ein Lotsenpatent erst erwerben, nachdem die Voraussetzungen der §§ 3 bis 8 erneut erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 11 RheinLotsO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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