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# § 7 Rh-ZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit für ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe mit Ausnahme der Fälle der §§ 64 und 65 IRG , die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt oder im Rahmen des diplomatischen Geschäftsweges aufgrund einer dem Staatsministerium der Justiz erteilten Ermächtigung unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden können, entscheiden die in § 6 Abs. 2 genannten Personen, wenn die Anregung eines Rechtshilfeersuchens von dort genannten Gerichten und Behörden ausgeht.

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Zitiervorschlag: § 7 Rh-ZuVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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