(1) Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet über
eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe,
die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe,
sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht.
(2) Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet ferner über die Stellung ausgehender Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängender Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl gemäß dem Achten Teil des IRG zugrunde liegt.