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# § 3 Rh-ZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft

Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über

die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ersuchen um Auslieferung an das Ausland und um Durchlieferung, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl gemäß dem Achten Teil des IRG zugrunde liegt,

sonstige in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannte Ersuchen um Auslieferung an das Ausland, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 IRG einverstanden erklärt hat und

eingehende Ersuchen um vorübergehende Überstellung in den Fällen der §§ 62 und 63 IRG , sofern diese Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen.

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Zitiervorschlag: § 3 Rh-ZuVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Rh-ZuVO/3

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