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§ 2 Rh-ZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit des Staatsministeriums der Justiz

Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium der Justiz entscheidet über

eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Zweiten und Dritten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland und Durchlieferung) mit Ausnahme der in § 3 genannten Fälle,

eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse) mit Ausnahme der in § 5 genannten Fälle und

die Stellung ausgehender Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängender Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen mit Ausnahme der in § 5 genannten Fälle,

sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Staatsregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht.

(2) Das Staatsministerium der Justiz entscheidet ferner über eingehende und ausgehende Ersuchen in Angelegenheiten der Teile 5 und 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof ( IStGH-Gesetz – IStGHG ) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das durch Artikel 12g des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) geändert worden ist.