nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 RevjAusbV 2010 — Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation,

- 2. Wildbewirtschaftung, Wildverwertung,

- 3. Tier- und Artenschutz, Hege,

- 4. Jagdreviergestaltung,

- 5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring,

- 6. Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte,

- 7. Halten und Führen von Jagdhilfstieren,

- 8. Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz,

- 9. Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Boden-, Wetter- und Klimakunde.

---

Zitiervorschlag: § 3 RevjAusbV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RevjAusbV%202010/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
