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§ 9 Rettungsmedaillengesetz (Brandenburg)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern im

Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.