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§ 8 Rettungsmedaillengesetz (Brandenburg)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rettungstaten aus der Zeit seit dem Beginn der laufenden Wahlperiode bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, für die bereits eine staatliche Ehrung erfolgt ist, können nachträglich nach diesem Gesetz durch Verleihung der Rettungsmedaille anerkannt werden.