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§ 6 Rettungsmedaillengesetz (Brandenburg)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verleihung der Rettungsmedaille oder die Erteilung einer öffentlichen Belobigung setzt voraus, dass die zu ehrende Person der staatlichen Anerkennung würdig ist.

(2) Erweist sich der Inhaber der Rettungsmedaille durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen der Rettungsmedaille entzogen werden. Er ist vor der Entziehung zu hören.