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§ 5 Rettungsmedaillengesetz (Brandenburg)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine staatliche Anerkennung kann für Rettungstaten im Land Brandenburg, unabhängig vom Wohnsitz des Retters, und für Rettungstaten außerhalb des Landes Brandenburg, wenn der Retter oder der Gerettete seinen Wohnsitz im Land Brandenburg hat, ausgesprochen werden.