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§ 3 Rettungsmedaillengesetz (Brandenburg)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat der Retter in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, kann ihm die Rettungsmedaille nach seinem Tode verliehen werden. Rettungsmedaille und

Verleihungsurkunde werden den Hinterbliebenen ausgehändigt.