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# § 6 RettungsG — Befristung und Reprivatisierung

Rettungsübernahmegesetz  
Stand: 17.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. Die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden.

(2) Unternehmen, deren Anteile nach diesem Gesetz enteignet wurden, sind unverzüglich wieder zu privatisieren, sobald das Unternehmen nachhaltig stabilisiert worden ist. Dies kann insbesondere durch eine Veräußerung von Anteilen, eine Kapitalerhöhung oder in sonstiger Weise erfolgen. Den Anteilsinhabern, deren Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf bevorzugten Erwerb eingeräumt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 kann der Enteignungsbegünstigte auf ihn übergegangene Enteignungsgegenstände jederzeit veräußern oder nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Ausgabe neuer Anteile des Unternehmens herbeiführen, wenn dies der nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens dient. Aus der Veräußerung erzielte Einnahmen fließen dem Fonds zu.

(4) Die nachhaltige Stabilisierung des Unternehmens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren. Eine erste Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Enteignung durchzuführen. Weitere Evaluierungen sind sodann jährlich durchzuführen. Über das Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes durch das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 6 RettungsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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