(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“ sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse nachhaltig steuern zu können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: