(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn
(2) Wird die zu prüfende Person nach Absatz 1 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, erhöhen sich die Prozentsätze nach § 15 für die übrigen Prüfungsbestandteile entsprechend ihres Verhältnisses zueinander, so dass sich allein aus diesen Prüfungsbestandteilen die Gesamtleistung errechnet. Wird in Folge der Befreiung nur noch ein Prüfungsbestandteil abgelegt, entspricht die Gesamtleistung dem Ergebnis in diesem Prüfungsbestandteil.