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# § 9 RestMeistPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

- 1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und

- 2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5.

Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“ das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

- 1. die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und

- 2. die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 9 RestMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RestMeistPrV/9

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