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# § 6 RestMAProRestPrV — Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“

Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung  
Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“ soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden vergleichend analysieren, deren Eignung zur Zielerreichung abwägen und für die strategische Planung nutzen,

- 2. historische Quellen und wissenschaftliche Forschungsergebnisse projektbezogen und objektbezogen analysieren und bewerten,

- 3. historische Methoden durch empirische und experimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle Methoden erhalten und weiterentwickeln,

- 4. neue Methoden entwickeln und in bestehende Verfahren integrieren,

- 5. neue Anwendungen für historische und traditionelle Techniken konzipieren und erproben,

- 6. handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und als Informationsquelle für spätere Generationen verfügbar machen,

- 7. Gutachten bewerten und unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen erstellen,

- 8. Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Entwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung von Forschungsprojekten mitwirken,

- 9. Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen zusammenarbeiten,

- 10. Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse präsentieren und veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 6 RestMAProRestPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/6

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