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# § 4 RestMAProRestPrV — Gliederung und Zeitraum der Prüfung

Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung  
Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

- 1. Übergreifende Qualifikationen,

- 2. Spezifische Qualifikationen und

- 3. Projektarbeit.

(2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.

(3) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

- 1. Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,

- 2. Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und

- 3. unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.

(4) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

- 1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8,

- 2. Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie

- 3. Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10.

(5) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10.

(6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung des zuerst abzulegenden Prüfungsteils. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.

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Zitiervorschlag: § 4 RestMAProRestPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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