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# § 18 RestMAProRestPrV — Wiederholung der Prüfung

Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung  
Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend.

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Zitiervorschlag: § 18 RestMAProRestPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/18

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