nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 ResG — Versorgung

Reservistengesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz.