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# § 4 RentEPPG — Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit

Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz  
Stand: 12.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

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Zitiervorschlag: § 4 RentEPPG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RentEPPG/4

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