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# § 12 RentÜG — Datenschutz

Rentenübersichtsgesetz  
Stand: 20.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nutzung des Portals erfordert eine sichere elektronische Authentifizierung der oder des Nutzenden nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

(2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht darf mit Einwilligung der Nutzenden deren personenbezogene Daten einschließlich deren Identifikationsnummern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht holt vor Durchführung der Anfragen bei den Vorsorgeeinrichtungen von den authentifizierten Nutzenden die Einwilligung ein, dass die personenbezogenen Daten einschließlich der Identifikationsnummer für die Zwecke der Anfrage nach § 5 Absatz 1 verarbeitet werden dürfen.

(3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bietet den Nutzenden nach abschließender Bearbeitung einer Abfrage die Möglichkeit zur freiwilligen Speicherung ihrer Daten in Nutzerkonten an. Die Nutzenden sind darauf in geeigneter Weise hinzuweisen. Verzichtet der oder die Nutzende auf ein solches Nutzerkonto, sind die Daten zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 12 RentÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Rent%C3%9CG/12

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