nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 RentÜG — Verarbeitung der Identifikationsnummer

Rentenübersichtsgesetz  
Stand: 20.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundinnen und Kunden zu erheben. Nur die angebundenen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen können nach § 22a Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes die Identifikationsnummern ihrer Kundinnen und Kunden erheben. Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer ihrer Kundinnen und Kunden zur Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeiten, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben wurde. Entsprechendes gilt für die Datenstelle der Rentenversicherung sowie für die mit der Anbindung und Übermittlung nach § 4 Absatz 2 an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht beauftragten Dritten.

---

Zitiervorschlag: § 11 RentÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Rent%C3%9CG/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
