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§ 1 RennwLottGZuStV — Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten

Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.