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# § 6 RennwLottGABest — Bekanntmachungen

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung  
Stand: 21.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 6 RennwLottGABest

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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