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§ 52 RennwLottGABest

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

Außer Kraft: § 52 ist seit 21.07.2021 nicht mehr im RennwLottGABest enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Vereine sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Verlangen Rennprogramme und Rennberichte über die von ihnen veranstalteten Pferderennen kostenlos zu übersenden.