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# § 41 RennwLottGABest — Anzeigepflichten

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung  
Stand: 21.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

- 1. Name,

- 2. Gewerbe,

- 3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,

- 4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und

- 5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

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Zitiervorschlag: § 41 RennwLottGABest

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/41

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