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# § 4 RennwLottGABest — Besondere Bestimmungen für Totalisatorbetreiber

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung  
Stand: 21.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde.

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Zitiervorschlag: § 4 RennwLottGABest

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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