# § 60 RennwLottG 2021 — Ermächtigung

Rennwett- und Lotteriegesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:

- 1. die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,

- 2. Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,

- 3. die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,

- 4. die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,

- 5. die Berechnung der Steuer,

- 6. die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und

- 7. die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.

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Zitiervorschlag: § 60 RennwLottG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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