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# § 5 RennwLottG 2021 — Ordnungswidrigkeiten

Rennwett- und Lotteriegesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe Rennwetten außerhalb der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), abschließt, vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

- 1. ohne zugelassener Betreiber eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorbetreibers oder der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) zum Abschluss von Wetten auffordert,

- 2. gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet,

- 3. in seinen Räumen, die für das Betreiben eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Rennwetten duldet,

- 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig führt oder

- 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(3) Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 5 RennwLottG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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