# § 35 RennwLottG 2021 — Zuständigkeit

Rennwett- und Lotteriegesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Ergibt sich nach Satz 1 keine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.

---

Zitiervorschlag: § 35 RennwLottG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/35
