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# § 2 RehaErstV — Aufteilung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

Reha-Pauschalerstattungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden nach den Anteilen an den Rentenanwartschaften der Versicherten aufgeteilt, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung entfallen.

(2) Für die Ermittlung der Anteile wird die letzte Versichertenkonten-Stichprobe zugrunde gelegt.

(3) Auf den Jahresbetrag der Erstattungen sind monatliche Vorschüsse zu leisten. Die Aufteilung des Jahresbetrages und der Vorschüsse für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem deren Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe zu den Ausgaben dieser Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe zusammen stehen.

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Zitiervorschlag: § 2 RehaErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RehaErstV/2

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