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§ 2 RegisterVO (Nordrhein-Westfalen) — Ersatzregister

Registerverordnung Amtsgerichte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, trifft der Vorstand des Gerichts.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

Teil 2

Elektronische Einreichung von Schriftstücken