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§ 3 RegZensErpG — Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

Registerzensuserprobungsgesetz

Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.