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# § 14 RegZensErpG — Zusammenführung

Registerzensuserprobungsgesetz  
Stand: 23.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:

- 1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,

- 2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,

- 3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie

- 4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.

(2) Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden Merkmalen erfolgen:

- 1. Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

- 2. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

- 3. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,

- 4. Geburtsdatum,

- 5. Geburtsort,

- 6. Geburtsstaat,

- 7. Geschlecht,

- 8. Staatsangehörigkeiten und

- 9. Familienstand.

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Zitiervorschlag: § 14 RegZensErpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/14

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