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# § 11 RegZensErpG — Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von Fernerkundungsdaten

Registerzensuserprobungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 15.06.2021 bis 23.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Untersuchungen zur Eignung von Fernerkundungsdaten für die Gewinnung und Qualitätssicherung von Daten zu Gebäuden und Wohnungen im Registerzensus darf das Statistische Bundesamt für bis zu 3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 4 Nummer 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Die statistischen Ämter der Länder dürfen diese Daten zur Durchführung von Untersuchungen zur Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nutzen, soweit diese Daten sich auf Flächen des jeweiligen Landes beziehen, die in der Stichprobe von 3 Prozent enthalten sind. Die Daten sind nach Abschluss der Untersuchungen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027 zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 11 RegZensErpG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/11?asof=2021-06-15

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