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# § 11 RegZensErpG — Löschung

Registerzensuserprobungsgesetz  
Stand: 23.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.

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Zitiervorschlag: § 11 RegZensErpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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