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# § 6 RegV (Brandenburg) — Anforderung von Akten

Registerverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist aufgrund einer Anforderung die Registerakte an ein anderes Gericht, eine Behörde oder eine Kammer zu übersenden, kann die Akte auf Anforderung in elektronischer Form übersandt werden, soweit dies technisch möglich ist.

(2) Anderenfalls sind die Bestandteile der elektronischen Akte auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer gegebenenfalls noch vorhandenen Papierakte zu einer vollständigen Akte in Papierform zusammenzuführen. Sind weitere Papierakten dazu vorhanden, so sind diese mit zu übersenden. Nach der Rückkehr ist die elektronische Akte gemäß § 3 zu vervollständigen.

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Zitiervorschlag: § 6 RegV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegV/6

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