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# § 3 RegV (Brandenburg) — Eingehende Papierdokumente

Registerverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Im Übrigen gilt § 298a Absatz 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Nicht rückgabepflichtige Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind nach der Übertragung zu vernichten. Das gilt nicht für Zahlungsanzeigen der Landeskasse und Kostenrechnungen; diese werden je Registerakte in einem gesonderten Kostenheft geführt.

(3) Rückgabepflichtige Schriftstücke und sonstige Unterlagen werden bis zur Rückgabe in einem besonderen Heft verwahrt. In der elektronischen Akte ist auf das besondere Heft hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 3 RegV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegV/3

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