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§ 2 RegV (Brandenburg) — Elektronische Aktenführung

Registerverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Vereinsregistersachen werden die Akten bei den Amtsgerichten ab dem 1. Dezember 2014 elektronisch geführt.

(2) Die am 1. Dezember 2014 in Papierform angelegten Akten werden ab diesem Tag in elektronischer Form geführt. Akten, die nach diesem Tag in Papierform von anderen Gerichten übernommen werden, werden ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei dem aufnehmenden Gericht in elektronischer Form geführt. Eine rückwärtige Erfassung findet nur in Ausnahmefällen statt.