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# § 7 RegG — Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19

Regionalisierungsgesetz  
Stand: 21.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.

```
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg	278 253 658,54 Euro
```

```
Bayern	381 092 682,93 Euro
```

```
Berlin	128 064 939,02 Euro
```

```
Brandenburg	132 872 987,81 Euro
```

```
Bremen	14 878 048,78 Euro
```

```
Hamburg	51 585 365,85 Euro
```

```
Hessen	181 090 243,90 Euro
```

```
Mecklenburg-Vorpommern	78 276 890,24 Euro
```

```
Niedersachsen	212 387 804,88 Euro
```

```
Nordrhein-Westfalen	423 780 487,81 Euro
```

```
Rheinland-Pfalz	127 673 170,73 Euro
```

```
Saarland	31 036 585,36 Euro
```

```
Sachsen	166 995 731,71 Euro
```

```
Sachsen-Anhalt	118 456 524,39 Euro
```

```
Schleswig-Holstein	80 482 926,83 Euro
```

```
Thüringen	93 071 951,22 Euro
```

(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.

(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

```
Baden-Württemberg	103 300 000,00 Euro
Bayern	203 600 000,00 Euro
Berlin	70 800 000,00 Euro
Brandenburg	27 800 000,00 Euro
Bremen	7 500 000,00 Euro
Hamburg	50 400 000,00 Euro
Hessen	91 400 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern	21 100 000,00 Euro
Niedersachsen	79 900 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen	185 400 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz	31 500 000,00 Euro
Saarland	7 600 000,00 Euro
Sachsen	36 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt	23 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein	35 400 000,00 Euro
Thüringen	24 200 000,00 Euro
```

(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.

(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

```
Baden-Württemberg	140 900 000,00 Euro
Bayern	254 000 000,00 Euro
Berlin	108 500 000,00 Euro
Brandenburg	26 300 000,00 Euro
Bremen	16 200 000,00 Euro
Hamburg	69 000 000,00 Euro
Hessen	88 500 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern	16 400 000,00 Euro
Niedersachsen	96 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen	224 700 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz	41 700 000,00 Euro
Saarland	8 200 000,00 Euro
Sachsen	34 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt	17 400 000,00 Euro
Schleswig-Holstein	41 900 000,00 Euro
Thüringen	15 900 000,00 Euro.
```

(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach:

- 1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

- 2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

- 3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;

- 4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

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Zitiervorschlag: § 7 RegG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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