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# § 3 RegG§5DV — Überweisung der an die Länder zu leistenden Beträge durch den Bund

Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die den Ländern nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. (2) In den Jahren 1998 bis 2001 werden zu diesen Terminen vorläufige monatliche Abschlagszahlungen nach Maßgabe des jeweils geschätzten Jahresbetrages geleistet. Die endgültige Abrechnung des Jahresbetrages erfolgt zum 15. Februar des Folgejahres.

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Zitiervorschlag: § 3 RegG§5DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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