§ 8 RegBkPlG (Brandenburg) — Hauptsatzung

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft, die Aufgaben und die Arbeitsweise ihrer Organe sowie ihr Sitz werden im Übrigen durch die Hauptsatzung geregelt. Die von der Regionalversammlung beschlossene Hauptsatzung bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde.