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§ 3 RegBkPlG (Brandenburg) — Regionen

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Region ist ein weitgehend miteinander verflochtener Lebens- und Wirtschaftsraum, der wesentliche naturräumliche, siedlungs- und infrastrukturelle Verflechtungen erfasst. Für die Regionalplanung werden als großflächige Teilräume des Landes fünf Regionen gebildet, die sich wegen der besonderen Lage von Berlin in der Mitte des Landes räumlich-sektoral von der inneren bis zur äußeren Landesgrenze erstrecken.

(2) Zu diesen Regionen gehören folgende Gebiete:

zur Region „Prignitz-Oberhavel“ die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.

zur Region „Uckermark-Barnim“ die Landkreise Uckermark und Barnim.

zur Region „Oderland-Spree“ die Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder).

zur Region „Lausitz-Spreewald“ die Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz.

zur Region „Havelland-Fläming“ die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Havelland und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel.